Der Park Babelsberg ist ein Gartenkunstwerk von Weltrang. Bitte helfen Sie mit, den Park als Ort der Kultur und Erholung zu erhalten!
Der Park ist von 8.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit für Besucher zugänglich. Das Betreten des Parks geschieht auf eigene Gefahr.
Zum Schutz des Gartendenkmals und für ein friedliches Miteinander aller Besucher ist es NICHT gestattet:
- mit Kraftfahrzeugen ohne gesonderte Erlaubnis zu fahren oder diese abzustellen
- Fahrräder außerhalb der für das Fahrradfahren ausgeschilderten Wege mitzuführen, zu fahren oder abzustellen
- die Wege zu verlassen
- Pflanzen oder Teile davon zu entfernen, mitzunehmen oder sonst zu beschädigen
- Abfälle jeglicher Art wegzuwerfen oder zurückzulassen
- außerhalb der ausgeschilderten Liegewiesen zu lagern
- zu zelten, Feuer zu entzünden oder zu grillen
- auf bauliche oder gärtnerische Anlagen oder Skulpturen zu klettern
- Musik abzuspielen oder zu musizieren
- in den Gewässern zu baden, zu angeln, Boot zu fahren oder Modellboote fahren zu lassen
- Ball- oder andere Sportspiele zu betreiben
- zu reiten, Inlineskates, Skateboard u. ä. zu fahren
- Schlitten oder Ski zu fahren oder die Wasserflächen bei Eis zu betreten
- Werbetafeln aufzustellen, Plakate oder Schilder anzubringen
- Handzettel, Flugblätter, Werbeprospekte oder andere Druckerzeugnisse abzulegen oder zu verteilen
- Handel oder Gewerbe zu treiben
- Demonstrationen durchzuführen
Wir bitten Sie, Hunde an der kurzen Leine zu führen und Hundekot unverzüglich zu beseitigen.
Gewerbliche Parkführungen, die nicht durch die Stiftung organisiert sind, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stiftung.
Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen mit zusätzlicher Technik und / oder Personal (z. B. Modelshootings, Werbeaufnahmen, Film- und Fernsehaufnahmen für Spielfilme, Serien, Dokumentationen, Musikvideos und Kinoproduktionen) sind genehmigungspflichtig.
Weitere Informationen >
Achtung! Die Brunnen und Fontänen enthalten kein Trinkwasser!
Die Parkaufsichten und Mitarbeiter stehen für Fragen gern zur Verfügung.
Für diesen Park gilt auch die ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren für die im Vermögen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg befindlichen baulichen und gärtnerischen Anlagen. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Der Generaldirektor
Potsdam, den 03.08.2011
(Neufassung der Parkordnung vom 20.10.2006)