(ABl./AAnz. Brandenburg 1998 S. 1114, ABl. Berlin 1998 S.3030) zuletzt geändert durch Beschluss des Stiftungsrates vom 05.05.2011 (ABl. Brandenburg 2011 S. 2118, ABl. Berlin 2011 S. 2744)
Der Stiftungsrat der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg (im Folgenden: Stiftung) erlässt gemäß Artikel 6 Abs. 1 des Staatsvertrages vom 23. August 1994 über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg" (im Folgenden: Staatsvertrag) die nachstehende Satzung.
§ 1 Aufgaben der Stiftung
(1) Die Stiftung hat gemäß Artikel 2 des Staatsvertrages die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen, ihr Inventar zu ergänzen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere in Wissenschaft und Bildung, zu ermöglichen. Ihr obliegen nach den Gesetzen von Berlin und von Brandenburg die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde bezüglich des denkmalgeschützten Stiftungsvermögens.
(2) Zu den Aufgaben der Stiftung gehören insbesondere
- die bauliche und gärtnerische Unterhaltung und Sanierung der Liegenschaften und der Kulturdenkmale unter Beachtung der Anforderungen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
- eine denkmalverträgliche Nutzung der Kulturdenkmale, insbesondere als Museum, durch die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Es sind Einrichtungen zu unterhalten, die der Betreuung der Besucher dienen;
- die wissenschaftliche und publizistische Aufarbeitung und Dokumentation des Kulturdenkmalbestandes sowie die Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Land Berlin und das Land Brandenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Die jeweilige Übertragung erfolgt an das Bundesland, von dem die Stiftung das Vermögen erhalten hat. Im Übrigen erfolgt eine anteilige Vermögensübertragung. Bilden die beiden Bundesländer ein gemeinsames Bundesland, gehen die Rechte und Pflichten auf das neue Land über.
§ 2 Nutzung der Kulturgüter
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben der Stiftung nach § 1 Abs. 1 hat die Stiftung der Erhaltung und Pflege der Kulturgüter den Vorrang zu geben.
(2) Im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Bewahrung und Pflege der Schlossgärten und Parkanlagen gewährleistet die Stiftung die weitere Nutzung auch als Erholungsgebiet. Der Generaldirektor erlässt hierzu Parkordnungen, die der Erhaltung der Anlagen einerseits und der Benutzung durch die Öffentlichkeit andererseits Rechnung tragen.
(3) Eintrittsgeld für die Benutzung der Schlossgärten und Parkanlagen wird grundsätzlich nicht erhoben; dies gilt nicht für Veranstaltungen. Ausnahmeregelungen bestimmt der Stiftungsrat. Für den Besuch der in den Schlossgärten und Parkanlagen befindlichen museal genutzten Gebäude kann ein Benutzungsentgelt verlangt werden; der Generaldirektor erlässt hierzu eine Benutzungsentgeltordnung.
§ 3 Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Gemäß Artikel 6 des Staatsvertrages entscheidet der Stiftungsrat über
- die jährlichen und mehrjährigen Arbeits- und Veranstaltungsprogramme,
- die Feststellung des Haushaltsplanes und der Finanzplanung,
- die Einstellung und Entlassung des Generaldirektors und seines ständigen Vertreters nach den dienstrechtlichen Vorschriften,
- die Entlastung des Generaldirektors,
- alle nicht nach Artikel 9 des Staatsvertrags und § 4 dieser Satzung dem Generaldirektor obliegenden Geschäfte,
- die Satzung und Satzungsänderungen.
(2) Der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen
- die Übernahme weiterer Aufgaben im Rahmen des Artikels 2 Abs. 3 des Staatsvertrages,
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken.
(3) Einstellung und Entlassung der Abteilungsleiter sowie des Stiftungskonservators sind im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat vorzunehmen.
§ 4 Stellung und Aufgaben des Generaldirektors und seines ständigen Vertreters
(1) Gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Staatsvertrages obliegt dem Generaldirektor die Führung der laufenden Geschäfte. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Beschlüsse des Stiftungsrates auszuführen.
(2) Zu den laufenden Geschäften des Generaldirektors gehören insbesondere:
- Die mit der Verwaltung der Stiftung verbundenen, regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte.
- Die mit der Durchführung und Abwicklung von Dauerverträgen verbundenen Rechtsgeschäfte.
(3) Zu den laufenden Geschäften des Generaldirektors gehören nicht:
- Alle Geschäfte, die die Stiftung außerhalb ihrer etatisierten Ausgaben zu einer Ausgabe von mehr als 170.000,- EUR im Einzelfall verpflichten.
- Die Annahme von Erbschaften und Schenkungen, sofern Folgekosten für die Stiftung entstehen, die im laufenden oder in einem künftigen Haushaltsjahr Ausgaben von mehr als 35.000,- EUR zur Folge haben.
- Der Abschluss von Darlehensverträgen, die Übernahme von Bürgschaften und der Abschluss von Gewährverträgen.
- Der Abschluss und die Kündigung von Miet- und Pachtverträgen mit einer Vertragsdauer von mehr als zehn Jahren oder einer Miete oder Pacht, wenn diese die Grenze von 35.000,- EUR pro Jahr überschreitet oder wenn von den ortsüblichen Miet- oder Pachtbedingungen abgewichen werden soll. Hiervon ausgenommen sind Dienst- oder Werkdienstwohnungen.
- Die Führung von Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung sowie der Abschluss von Abfindungsvereinbarungen und der Erlass von Forderungen, soweit der Betrag von 35.000,- EUR überschritten wird; der Abschluss von Vergleichen, soweit der Betrag von 50.000,- EUR überschritten wird.
- Alle sonstigen Geschäfte, über die der Stiftungsrat sich die Beschlussfassung vorbehält.
(4) Der Direktor der Generalverwaltung ist der ständige Vertreter des Generaldirektors
(5) Der Generaldirektor ist verpflichtet, den Stiftungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten und ihm über alle Angelegenheiten der Stiftung Auskunft zu erteilen. Er nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates und des Beirates beratend teil (Artikel 9 des Staatsvertrages)
(6) Der Generaldirektor und sein ständiger Vertreter sind auf der Grundlage eines mit dem Stiftungsratsvorsitzenden geschlossenen Dienstvertrages für die Stiftung tätig und erhalten eine angemessene Vergütung.
§ 5 Haushaltsplan, Rechnungslegung, Prüfung
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Verwaltung des Sitzlandes geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
(2) Der Generaldirektor legt dem Stiftungsrat rechtzeitig vor Beginn eines Haushaltsjahres einen Haushalts- und einen Stellenplan vor, der vom Stiftungsrat festzustellen und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist.
(3) Der Generaldirektor legt dem Stiftungsrat den Jahresabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr vor. Der Jahresabschluss sowie die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind – unbeschadet der Prüfungsrechte der Rechnungshöfe – von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu prüfen, das auf der Grundlage einer Beschlussfassung des Stiftungsrates zu beauftragen ist.
§ 6 Beirat
(1) Der Beirat hat die Aufgabe, den Stiftungsrat und den Generaldirektor in allen wichtigen Fragen zu beraten.
(2) Der Beirat besteht aus mindestens sechs, höchstens zwölf Mitgliedern, die auf denjenigen Gebieten sachverständig sind, auf denen die Stiftung Aufgaben zu erfüllen hat.
(3) Die Mitglieder des Beirates werden jeweils für vier Jahre vom Stiftungsrat berufen. Der Generaldirektor kann Vorschläge unterbreiten. Es sollen zur Hälfte Frauen berufen werden. Eine Wiederberufung ist zulässig. Mitglieder des Beirates können jederzeit aus wichtigem Grund, insbesondere wenn sie den mit ihrer Mitgliedschaft im Beirat zusammenhängenden Aufgaben nicht nachkommen, vom Stiftungsrat abberufen werden. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für die verbleibende Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied berufen.
(4) Der Beirat kann im Rahmen seiner Beratungsaufgaben von sich aus dem Stiftungsrat und dem Generaldirektor Stellungnahmen, Empfehlungen und Vorschläge unterbreiten.
(5) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Erstattung der Reisekosten entsprechend den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes.
(6) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreter/in wählt er aus seiner Mitte mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder.
(7) Der Beirat wird von seiner oder seinem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Bei Bedarf oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder tritt er zu weiteren Sitzungen zusammen.
(8) Beschlüsse des Beirates werden dem Stiftungsrat und dem Generaldirektor schriftlich zur Kenntnis gegeben. Der Generaldirektor kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.
(9) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf.
§ 7 Schlussbestimmung; Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.