Auf der Grundlage des § 27 Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG) hat die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg (im Folgenden: Stiftung) mit Datum vom 21. September 2006 eine ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren für die im Vermögen der Stiftung befindlichen baulichen und gärtnerischen Anlagen im Land Brandenburg erlassen (Stiftungsanlagenverordnung – StiftAnlVO, ABl. Brandenburg Nr. 44 vom 8. November 2006, S. 691).
In § 3 der Stiftungsanlagenverordnung ist geregelt, in welcher Weise die baulichen und gärtnerischen Anlagen der Stiftung genutzt werden dürfen. Jegliche Beeinträchtigungen der Stiftungsanlagen sind untersagt. So ist es bspw. verboten, die Parkanlagen der Stiftung im Land Brandenburg mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zu befahren sowie Fahrräder mitzuführen (zu schieben). Hunde und andere Haustiere dürfen grundsätzlich nur angeleint ausgeführt werden.
Bei Beschädigungen baulicher und gärtnerischer Anlagen bleibt die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche vorbehalten.
Die Durchsetzung der Stiftungsanlagenverordnung ist im Interesse aller Besucher der Stiftungsanlagen notwendig, da die Schlösser und Gärten nur erhalten und der Öffentlichkeit auch weiterhin zugänglich gemacht werden können, wenn ihre Benutzung behutsam erfolgt. Die Verordnung trägt auch dazu bei, ein einvernehmliches Miteinander der verschiedenen Besuchergruppen herzustellen, so dass die Aufenthaltsqualität für jeden einzelnen Gast verbessert wird.
Ausführungsvorschriften
Ausführungsvorschriften zur Erteilung einer Ausnahmezulassung nach § 4 der Stiftungsanlagenverordnung vom 21. September 2006.
Die Ausführungsvorschriften regeln, unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von den Bestimmungen der Stiftungsanlagenverordnung zugelassen werden.
Bekanntmachung der Allgemeinverfügung
In Ausnahme zu § 3 Absatz 1 Satz 3 der Stiftungsanlagenverordnung hat der Generaldirektor der Stiftung am 15. Dezember 2009 eine Allgemeinverfügung erlassen, die den Besuchern ab dem 01.01.2010 das Fahrradfahren bzw. Mitführen von Fahrrädern (Schieben) auf ausgewählten Strecken in den Parkanlagen Sanssouci, Neuer Garten und Babelsberg gestattet. Die Allgemeinverfügung benennt die ausgewählten Strecken für jede Parkanlage ausdrücklich.
Diese teilweise Befreiung vom allgemeinen Fahrradfahr- und Mitführverbot in den Parkanlagen gilt ab dem 01.01.2010 unbefristet. Der Widerruf und zeitweilige Einschränkungen der Allgemeinverfügung werden vorbehalten.
Fahrradstrecken, Liegewiesen und Badestelle in den Potsdamer Parks und Gärten
Zur besseren Orientierung für Besucherinnen und Besucher sind die Fahrrad- bzw. Schiebestrecken, Liegewiesen sowie eine Badestelle in den nachstehend veröffentlichten Plänen für den Park Sanssouci, den Neuen Garten, den Park Babelsberg sowie den Park Sacrow eingezeichnet.