Das Kulturgutschutzgesetz ermöglicht eine Einbeziehung aller Leihgaben in den besonderen rechtlichen Schutz, den die Sammlungsbestände der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg genießen.
Das am 6. August 2016 in Kraft getretene neue Kulturgutschutzgesetz (KGSG) sieht für Leihgaben an öffentliche Kultureinrichtungen in Deutschland einen besonderen Schutz vor, über den wir unsere Leihgeber unterrichten möchten.
§ 6 Abs. 2 des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) ermöglicht auch für Leihgaben eine zeitlich befristete Unterschutzstellung als nationales Kulturgut, wenn der Bestand der Kultureinrichtung, der diese Leihgaben zur Verfügung gestellt werden, als nationales Kulturgut nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 KGSG geschützt ist. Voraussetzung ist die extra zu erklärende Zustimmung durch Leihgeber, dass er diesen besonderen Schutz in Anspruch nehmen möchte.
Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg (SPSG) gehört zu den Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2/Nr. 3 KGSG. Unter Zustimmung der jeweiligen Leihgeber gelten Ihre Leihgaben für die Dauer des Leihvertrages – wie der eigene Bestand der SPSG – als nationales Kulturgut. Das bedeutet, dass im Falle einer unrechtmäßigen Verbringung einer Leihgabe ins Ausland ein Rückgabeanspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen einen EU-Mitgliedstaat nach § 69 KGSG und gegen einen Drittstaat nach § 70 KGSG besteht. Dieser kann unabhängig von einem evtl. zivilrechtlichen Herausgabeanspruch des Eigentümers geltend gemacht werden. Die Kosten eines Rückgabeverfahrens nach diesen Vorschriften müssen nicht vom Eigentümer getragen werden.
Bei einer evtl. weiterführenden befristeten Ausleihe für eine Ausstellung und damit verbundenen vorübergehenden Ausfuhr einer Leihgabe in andere Länder des Binnenmarkts oder in Drittstaaten ist neben dem Einverständnis des Leihgebers auch eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich, die durch die SPSG einzuholen ist. Damit profitieren Leihgeber, die sich für diesen besonderen Schutz entscheiden, von der 75-jährigen Verjährungsfrist nach Artikel 8 der Richtlinie 2014/60/EU.
Die erklärte Zustimmung kann jederzeit durch den Leihgeber widerrufen werden und endet mit Beendigung des Leihvertrages, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf.
Für Rückfragen zu dieser Neuregelung stehen wir allen Leihgebern, die der Stiftung Leihgaben zur Verfügung gestellt haben, gerne zur Verfügung.