Foto- und Filmaufnahmen mit unbemannten Flugsystemen nur noch in Ausnahmefällen möglich
Der Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen („Drohnen“) ist im Bereich der baulichen und gärtnerischen Anlagen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg (SPSG) ab sofort grundsätzlich untersagt. Um im Interesse der Verkehrssicherungspflicht Gefahren für Besucherinnen und Besucher abzuwenden sowie den Schutz der Kulturgüter zu gewährleisten, hat der Generaldirektor der SPSG, Prof. Dr. Hartmut Dorgerloh, am 22. Oktober 2015 eine entsprechende Regelung erlassen.
Ausnahmen von dieser Regelung sind möglich, wenn ein öffentliches Interesse nachgewiesen wird, z. B. zu wissenschaftlichen Zwecken oder für die aktuelle Berichterstattung. In diesen Fällen können Foto- und Filmaufnahmen mit unbemannten Luftfahrtsystemen unter Auflagen gestattet werden. Zuständig für die Erteilung von Ausnahmeerlaubnissen ist das Dokumentations- und Informationszentrum (DIZ) der SPSG; Ansprechpartner ist zudem der Pressesprecher. Wird eine Ausnahmeerlaubnis erteilt, gelten die Richtlinien der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg über Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen stiftungseigener Baudenkmäler, deren Ausstattung sowie der Gartenanlagen.
Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis ist die Vorlage einer Aufstiegserlaubnis der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg sowie eine die Risiken des Flugbetriebs abdeckende Haftpflichtversicherung. Darüber hinaus dürfen unbemannte Luftfahrtsysteme nur von Personen gesteuert werden, die über nachweisbare Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit dem zum Einsatz kommenden Fluggerät verfügen.
Im Falle einer Ausnahmeerlaubnis ist u. a. Folgendes zu beachten:
- Gestattet ist nur der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen mit einem Maximalgewicht von 5 Kilogramm. Der Betrieb von Fluggeräten mit Verbrennungsmotor ist untersagt.
- Flüge dürfen nicht vor Sonnenaufgang und nicht nach Sonnenuntergang stattfinden. Ein Flugbetrieb ist vom 1. April bis zum 30. September grundsätzlich nur zwischen 7.00 Uhr und 9.00 Uhr sowie zwischen 16.30 Uhr und 18.30 Uhr möglich, vom 1. Oktober bis zum 31. März nur zwischen 8.00 Uhr und 10.00 Uhr. Das unbemannte Luftfahrtsystem ist so zu betreiben, dass die öffentliche Sicherheit und insbesondere auch Personen oder Sachen nicht gefährdet oder gestört werden.
- Der Flugbetrieb über Menschen oder Menschenansammlungen ist nicht gestattet. Ein Seitenabstand von 10 Metern ist unbedingt einzuhalten.
- Der Start- und Landeplatz muss sich auf Wegen oder ausgewiesenen Liegewiesen befinden. Er ist mit Absperrband zu sichern. Von Bauwerken ist ein Sicherheitsabstand von 10 Metern einzuhalten.
- Starts und Landungen sowie der Überflug der oberen Terrasse vor dem Schloss Sanssouci sind untersagt.
- Flüge in Bauwerken sind verboten
Hintergrund für diese Regelung ist die deutliche Zunahme von nicht angemeldeten Drohnenaufstiegen und die damit verbundene erhöhte Unfallgefahr.
Wir bitten um Ihr Verständnis!