Richtlinien über Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen

Richtlinie der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg (SPSG) über Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen vom Äußeren und Inneren ihrer Gebäude sowie sonstiger Kunstschätze und ihrer Gartenanlagen

Präambel

Die SPSG betreut rund 300 Gebäude, überwiegend bedeutende Baudenkmäler, tausende Kunstschätze sowie fast 800 Hektar historische Park- und Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, die zu großen Teilen auf der Liste des UNESCO Welterbes stehen.

Aufgabe der SPSG ist es, dieses Kulturerbe sowie dessen Ansehen und die ihr anvertrauten herausragenden Bau- und Kulturdenkmäler zu schützen.

Gleichzeitig sollen diese Kulturgüter der Öffentlichkeit zugänglich und die Auswertung für die Interessen der Allgemeinheit möglich sein. Dafür veröffentlicht die SPSG unter www.fotothek.spsg.de Voransichten ihres eigenen Bildmaterials.

Darüber hinaus gestattet die SPSG in ihren Anlagen sowohl im Außenbereich als auch in Innenräumen grundsätzlich das Fotografieren und Filmen. Aus dieser Richtlinie ist ersichtlich, unter welchen Bedingungen Aufnahmen zustimmungsfrei, welche zustimmungspflichtig, ggf. entgeltpflichtig und welche Aufnahmen verboten sind. Zudem trifft sie Aussagen zur Veröffentlichung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen.

Richtschnur für die Erlaubnis bzw. das Untersagen von Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen ist der stets pflegliche und respektvolle Umgang mit den Kulturgütern der SPSG. Bei der Anfertigung von Aufnahmen sind die jeweiligen, vor Ort im Eingangsbereich ausgehängten Park- (siehe www.spsg.de) und Hausordnungen https://www.spsg.de/schloesser-gaerten/hausordnung-schloesser/sowie die Stiftungsanlagen­verordnung https://www.spsg.de/stiftung/stiftungsanlagenverordnung/zu beachten und etwaige Einschränkungen aus konservatorischen, technischen und organisatorischen Gründen zu respektieren. Den Anweisungen des Personals der SPSG ist Folge zu leisten. Darüber hinaus sind die Rechte Dritter, insbesondere Eigentumsrechte, Urheberrechte und Persönlichkeitsrechte, zu achten.

I. Zustimmungsfreiheit

  1. Das Fotografieren und Filmen ist in den Außenanlagen ohne vorherige Zustimmung erlaubt, wenn es im Rahmen des allgemeinen Besucherbetriebs ohne zusätzliche Technik (wie Leiter, Scheinwerfer, Reflektorschirme o. ä.) und ohne weiteres Personal (wie Models, Darsteller / Protagonisten, Visagisten, Stylisten, Assistenten o. ä.) unter Beachtung des pfleglichen und respektvollen Umgangs mit den Kulturgütern erfolgt. Die Nutzung von Stativen und Blitzlicht ist im Außenbereich zulässig.

    Die Verwendung von Drohnen ist grundsätzlich nicht gestattet: https://www.spsg.de/forschung-sammlungen/bibliothek-fotothek-archive/fotothek/informationen-zur-bildnutzung-und-zur-kommerziellen-erstellung-von-bildmaterial/drohnenverbot/.
     
  2. Innenaufnahmen, die im Rahmen des regulären Besuchs ohne zusätzliche Technik und / oder Personal (wie oben beschrieben) angefertigt werden, sind zulässig, soweit das Fotografieren / Filmen nach Erwerb einer Eintrittskarte erfolgt. Ausgenommen sind Bereiche mit ausdrücklich ausgewiesenem Fotografierverbot (z. B. Sonder­ausstellungen) und besonders gekennzeichnete Leihgaben.
     
  3. Die Veröffentlichung und Verwertung der den Ziff. I.1 oder I.2 entsprechenden Fotografien und Filme ist ohne vorherige Zustimmung erlaubt, wenn dies der Richtschnur des pfleglichen und respektvollen Umgangs mit den Kulturgütern entspricht und mit Ansehen und Stellung der SPSG im Einklang steht.

    Dazu gehört auch die Veröffentlichung solcher Aufnahmen auf Social Media-Seiten, z. B. auf Facebook oder in Blogs, sowie auf Plattformen wie Wikimedia und Google. Gleiches gilt für die Veröffentlichung von Fotografien mit Motiven der SPSG in Bildportalen und die kommerzielle Verwertung der Aufnahmen.

II. Zustimmungspflichtigkeit

  1. Für Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen mit zusätzlicher Technik und / oder Personal (also z. B. Modelshootings, Werbeaufnahmen, Film- und Fernsehaufnahmen für Spielfilme, Serien, Dokumentationen, Musikvideos und Kinoproduktionen) ist eine vorher erteilte schriftliche Zustimmung durch die SPSG erforderlich. Die Zustimmung steht im pflichtgemäßen Ermessen der SPSG, das heißt, sie wird abwägen, ob die Anfertigung, Veröffentlichung und Verwertung,
    • der Richtschnur des pfleglichen und respektvollen Umgangs mit den Kulturgütern entspricht;
    • mit Ansehen und Stellung der SPSG im Einklang steht;
    • eine Gefährdung bzw. unverhältnismäßige Behinderung des allgemeinen Besucherverkehrs nach sich zieht.
  2. Ausgenommen von dem Zustimmungserfordernis nach Ziff. II.1 sind Aufnahmen im Rahmen aktueller Medienberichterstattung. Diese müssen wegen der organisatorischen, technischen und konservatorischen Details bei der Erstellung dieser Aufnahmen bei der SPSG angemeldet und mit ihr abgestimmt werden.
     
  3. Die SPSG kann für die Zustimmung ein Entgelt erheben.

    Dieses Entgelt ist abhängig vom Umfang der Aufnahmen, den dadurch ausgelösten Behinderungen sowie vom Objekt und künstlerischen und kulturellen Wert des Aufnahmegrundes. Die Richtwerte für die Entgelthöhe finden sich in der Entgeltordnung (PDF).
     
  4. Die SPSG kann von der Erhebung eines Entgelts teilweise oder vollständig absehen, insbesondere
    • im Falle von Berichterstattungen, bei denen aus zeitgeschichtlichem Anlass ein öffentliches Interesse besteht,
    • für Filme der Filmuniversität Babelsberg „Konrad Wolf“ und vergleichbarer staatlicher oder staatlich geförderter Einrichtungen,
    • bei kunsthistorischen, kulturellen oder touristischen Dokumentationen, die die Bauwerke, Kunstschätze und Gartenanlagen der SPSG zum Schwerpunkt haben und diese damit bewerben,
    • bei sonstiger angemessener Werbung durch die redaktionelle Verwendung von Aufnahmen, welche ausschließlich die Objekte der SPSG zum Thema haben.
       
  5. Die SPSG behält sich vor, auch in Fällen von Entgeltfreiheit die Zustimmung von einer Kostenerstattung abhängig zu machen. Diese betrifft den Ersatz entstehender personeller, sachlicher oder finanzieller Aufwendungen seitens der SPSG im Zusammenhang mit Aufnahmen, beispielsweise Personalkosten bei Aufnahmen zu Schließzeiten. Die in der Entgeltordnung aufgeführten Pauschalen finden entsprechende Anwendung.
     
  6. Bezüglich der Veröffentlichung und Verwertung solcher Aufnahmen gilt die Regelung in I.3.

III. Zuständigkeit

Zuständig bei Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen aus tagesaktuellem Anlass ist der Pressesprecher (E-Mail: presse(at)spsg.de).

Bei Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen für die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung sowie für touristische Aufnahmen ist die Abteilung Marketing zuständig (E-Mail: marketing(at)spsg.de).

Ansprechpartner bei anderen Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen, insbesondere Aufnahmen zu wissenschaftlichen und kommerziellen Zwecken, ist die Abteilung Schlösser und Sammlungen (E-Mail: fotothek(at)spsg.de).

IV. Rechtsverfolgung

Im Falle von Aufnahmen, Veröffentlichungen und Verwertungen ohne erforderliche Zustimmung oder von Aufnahmen, Veröffentlichungen und Verwertungen, die den Umfang der ursprünglichen Bewilligung überschreiten oder die dem pfleglichen und respektvollen Umgang mit den Kulturgütern widersprechen, behält sich die SPSG die Verfolgung ihrer Rechte vor.

V. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit Beschluss des Stiftungsrats in Kraft. Der Stiftungsrat hat die Richtlinie am 03.06.2021 beschlossen.

Kontakt

Drehgenehmigungen / Filmaufnahmen

Dr. Jürgen Becher
SPSG | Dokumentations- und Informationszentrum (DIZ)
Leiter DIZ
Postfach 60 14 62
14414 Potsdam
Telefon: 0331.96 94-381
Fax: 0331.96 94-380

Foto- und Reproduktionsgenehmigungen

Krystina Henschel
SPSG | Abteilung Schlösser und Sammlungen
Foto- und Reproduktionsgenehmigungen (Anfragen aus Deutschland)
Postfach 60 14 62
14414 Potsdam
Telefon: 0331.96 94-670
Fax: 0331.96 94-380
Angelika Neumann
SPSG | Abteilung Schlösser und Sammlungen
Foto- und Reproduktionsgenehmigungen (Anfragen international)
Postfach 60 14 62
14414 Potsdam
Telefon: 0331.96 94-378
Fax: 0331.96 94-380